RS Vwgh 2006/3/2 2003/20/0014

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die nach Ansicht des UBAS zutreffende und nicht ergänzungsbedürftige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht nachvollziehbar. Der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes kann nämlich keine argumentative Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen, insbesondere mit den Angaben des Asylwerbers und dem damit weitgehend im Einklang stehenden Inhalt der Botschaftsberichte, vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Kuwait, vor allem betreffend die Situation der so genannten "Bedoun" (auch "Bedoon" oder "Bidun"), entnommen werden. Auch zum Inhalt des Interpol-Fahndungsersuchens, zu dem überdies kein Parteiengehör gewährt wurde, fehlen beweiswürdigende Überlegungen. Dieser Begründungsmangel schlägt infolge der gewählten "Verweistechnik" auf den angefochtenen Bescheid durch und stand auch der Annahme eines hinreichend "geklärten Sachverhaltes" iSd Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG entgegen (Hinweis E 22. Dezember 2005, 2003/20/0205; E 2. März 2006, 2003/20/0317).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003200014.X01

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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