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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die nach Ansicht des UBAS zutreffende und nicht ergänzungsbedürftige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht nachvollziehbar. Der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes kann nämlich keine argumentative Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen, insbesondere mit den Angaben des Asylwerbers und dem damit weitgehend im Einklang stehenden Inhalt der Botschaftsberichte, vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Kuwait, vor allem betreffend die Situation der so genannten "Bedoun" (auch "Bedoon" oder "Bidun"), entnommen werden. Auch zum Inhalt des Interpol-Fahndungsersuchens, zu dem überdies kein Parteiengehör gewährt wurde, fehlen beweiswürdigende Überlegungen. Dieser Begründungsmangel schlägt infolge der gewählten "Verweistechnik" auf den angefochtenen Bescheid durch und stand auch der Annahme eines hinreichend "geklärten Sachverhaltes" iSd Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG entgegen (Hinweis E 22. Dezember 2005, 2003/20/0205; E 2. März 2006, 2003/20/0317).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200014.X01Im RIS seit
04.04.2006