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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der UBAS hat sich bei seiner Einschätzung über die Rückkehrgefährdung auf den Abschnitt IV. des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 9. Juli 2001 bezogen. Dieser Bericht bezieht sich nur auf die Behandlung vietnamesischer Rückkehrer aus Deutschland vor dem Hintergrund des im September 1995 in Kraft getretenen "Deutsch-Vietnamesische Rückkehrabkommens". Daraus kann daher nicht ohne Weiteres auf die Rückkehrsituation von vietnamesischen Staatsangehörigen geschlossen werden, die nach (erfolgloser) Asylantragstellung und einem mehrjährigen Aufenthalt außerhalb Vietnams dorthin aus Österreich abgeschoben werden, zumal in Punkt IV. 5. des genannten Berichtes den Ausführungen über die Rückkehr von Vietnamesen aus asiatischen Ländern auch ausdrücklich vorangestellt wurde, über die "Abschiebepraxis" anderer westlicher Staaten lägen keine Informationen vor.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200342.X02Im RIS seit
04.04.2006