Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/01/0089 E 22. Oktober 2002 RS 1 (Hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Herkunftsstaat im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004200240.X01Im RIS seit
04.04.2006