RS Vwgh 2006/3/2 2004/20/0240

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/01/0089 E 22. Oktober 2002 RS 1 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Herkunftsstaat im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004200240.X01

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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