Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0083 2004/15/0085 2004/15/0084Rechtssatz
Die Frist des § 303 Abs 2 BAO berechnet sich von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die den Wiederaufnahmegrund bilden. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit (Hinweis Stoll, BAO, 2915).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150017.X05Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010