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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Es greift zu kurz, schon wegen des legalen Verlassens des Heimatlandes ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Asylwerberin keine Verfolgung nach Art. 274 des vietnamesischen Strafgesetzgebuches zu befürchten habe. Nach dem Inhalt dieses Straftatbestandes fällt darunter nämlich auch der "unerlaubte Verbleib im Ausland". Der UBAS hätte daher auch prüfen müssen, ob die von der Asylwerberin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände - die Asylantragstellung, mit der sie ihre mangelnde Rückkehrabsicht zum Ausdruck gebracht habe, und der lange Verbleib außerhalb Vietnams in einem westeuropäischen Land - den genannten Straftatbestand erfüllen und ob die Asylwerberin trotz legaler Ausreise deshalb mit einer - Asylrelevanz begründenden Sinn - unverhältnismäßigen Bestrafung zu rechnen hätte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200342.X03Im RIS seit
04.04.2006