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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289;Rechtssatz
Ein Spruch, wonach eine Berufung als unbegründet abgewiesen wird und der angefochtene Bescheid unverändert bleibt, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen im Spruch mit dem bekämpften Bescheid des Finanzamtes übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (Hinweis Ritz, BAO3, § 289, Tz 47).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150195.X01Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008