RS Vwgh 2006/3/2 2002/15/0195

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;

Rechtssatz

Ein Spruch, wonach eine Berufung als unbegründet abgewiesen wird und der angefochtene Bescheid unverändert bleibt, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen im Spruch mit dem bekämpften Bescheid des Finanzamtes übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (Hinweis Ritz, BAO3, § 289, Tz 47).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150195.X01

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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