RS Vwgh 2006/3/2 2004/20/0240

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Eine Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe (hier: im Zusammenhang mit der in Nigeria tätigen "Geheimgesellschaft") nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat(hier: Liberia) beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004200240.X02

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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