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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Eine Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe (hier: im Zusammenhang mit der in Nigeria tätigen "Geheimgesellschaft") nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat(hier: Liberia) beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004200240.X02Im RIS seit
04.04.2006