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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der Zweck des schriftlichen Ersuchens iSd § 21 Abs. 2 ZustG ist erkennbar der, dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit der persönlichen Empfangnahme des für ihn bestimmten Schriftstückes zu bieten. Diesem Zweck dieser Bestimmung widerspricht es, den zweiten Zustellversuch nicht zur "angegebenen Zeit", sondern an einem anderen als dem in der (mit dem Ersuchen um Anwesenheit verbundenen) Ankündigung genannten Tag vorzunehmen. Erfolgt der zweite Zustellversuch nicht an jenem Tag, für den er angekündigt worden war, und wird der Empfänger beim ankündungswidrigen Zustellversuch nicht angetroffen, ist die danach ohne weiteres vorgenommene Hinterlegung unwirksam.(Hier: Der UBAS vertritt die Auffassung, aus der Nichteinhaltung des angekündigten Termins beim zweiten Zustellversuch ergebe sich keine "Fehlerhaftigkeit und damit Unwirksamkeit des Zustellvorganges". Der Asylwerber sei nämlich zu den Zeitpunkten des ersten, des angekündigten und des tatsächlich durchgeführten zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle "aufhältig" gewesen und habe daher vom Zustellversuch und von der in weiterer Folge vorgenommenen Hinterlegung (aufgrund der zurückgelassenen Verständigungen) Kenntnis erlangen können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, läuft sie doch darauf hinaus, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nur in Bezug auf den ersten Zustellversuch zu verlangen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200461.X03Im RIS seit
04.04.2006