RS Vwgh 2006/3/2 2006/15/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77 Abs1;
BAO §78 Abs1;
BAO §79;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §80;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (Hinweis E 30. Oktober 2001, 95/14/0099, E 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (Hinweis B 18. September 2003, 2003/15/0061, B 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (Hinweis B 18. September 2003, 2003/15/0061). Eine an "Herrn [Gemeinschuldner] z.H. Herrn [Masseverwalter]" adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (Hinweis B 18. September 2003, 2003/15/0061). Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und den Beschwerdeführer (Masseverwalter) in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150087.X01

Im RIS seit

05.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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