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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Die Beschwerde gegen einen Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 erweist sich insofern als berechtigt, als die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Liberia angesichts des notorischen langjährigen Bürgerkrieges in Liberia (der erst etwa ein halbes Jahr vor Ergehen des angefochtenen Bescheides durch ein Friedensabkommen beendet wurde, wobei die Entwaffnung der Rebellengruppen und Milizen offenbar noch keinesfalls abgeschlossen war) und des geringen Alters des Asylwerbers - dieser war im Zeitpunkt der Entscheidung des UBAS seinen Angaben zufolge noch nicht einmal 16 Jahre alt - nicht ausreichen, um die Zulässigkeit der Abschiebung beurteilen zu können. Der UBAS hätte vielmehr die zu erwartende konkrete Situation des minderjährigen alleinstehenden Asylwerbers, der nach seinen Angaben in Nigeria aufgewachsen und seit seinem sechsten Lebensjahr nicht mehr in Liberia aufhältig gewesen war, im Falle von dessen Abschiebung aus Österreich zu beurteilen und dabei auf die Sicherheitslage und die humanitären Verhältnisse in Liberia Bedacht zu nehmen gehabt (Hinweis E 24. Mai 2005, 2002/01/0061; E 29. September 2005, 2003/20/0228; E 23. September 2004, 2004/21/0134; E 2. März 2006, 2004/20/0415; siehe im Übrigen auch die Stellungnahme des UNHCR zur Behandlung von Asylsuchenden aus und Rückkehr nach Liberia vom 3. August 2005, in der sogar noch zu diesem Zeitpunkt "weiterhin die Gewährung komplementärer Schutzformen in großzügiger Weise" nahegelegt wird).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004200240.X03Im RIS seit
04.04.2006