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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Fehlen eines Fristenkalenders bei der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung stellt einen groben Organisationsmangel, der über einen minderen, der Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht entgegen stehenden Grad des Versehens hinausgeht, dar. Dieser rechtlichen Beurteilung ist insofern beizupflichten, als sie an das Sachverhaltselement anknüpft, welches das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung tatsächlich in Frage stellt und ihr jedenfalls entgegenstünde, wenn Vergleichbares bei einem Rechtsanwalt geschehen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200646.X01Im RIS seit
05.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008