RS Vwgh 2006/3/2 2005/20/0646

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Das Fehlen eines Fristenkalenders bei der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung stellt einen groben Organisationsmangel, der über einen minderen, der Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht entgegen stehenden Grad des Versehens hinausgeht, dar. Dieser rechtlichen Beurteilung ist insofern beizupflichten, als sie an das Sachverhaltselement anknüpft, welches das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung tatsächlich in Frage stellt und ihr jedenfalls entgegenstünde, wenn Vergleichbares bei einem Rechtsanwalt geschehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200646.X01

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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