RS Vwgh 2006/3/2 2005/15/0125

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs2;
BAO §305;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die im Antrag ausgeführten "Wiederaufnahmegründe" bereits vor Erlassung der das Verfahren abschließenden Berufungsentscheidung bekannt gewesen seien. Die gesetzliche Dreimonatsfrist sei dadurch nicht gewahrt worden und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher zurückzuweisen. Sache des Bescheides des Finanzamtes war sohin die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages. Die Änderungsbefugnis der belangten Behörde (§ 289 BAO) ist durch die Sache begrenzt. Die belangte Behörde war daher nicht befugt, über den Wiederaufnahmegrund als solchen erstmals - unter Übergehen der ersten Instanz (§ 305 BAO) -

zu erkennen (Hinweis E 24. Oktober 1986, 84/17/0151; E 28. April 1995, 94/18/1046; E 11. Juli 1996, 95/18/0889; Stoll, BAO-Kommentar, 2796 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005150125.X01

Im RIS seit

05.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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