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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der Asylwerber, ein liberianischer Staatsangehöriger, hat zum Ausdruck gebracht, dass die vom Bundesasylamt im Bescheid getroffenen und auch vom UBAS zugrundegelegten Feststellungen zur Verbesserung der Lage in Liberia seit dem Friedensabkommen Mitte 2003 nicht ausreichten, um im konkreten Fall die Zulässigkeit seiner Abschiebung annehmen zu können. Der UBAS hätte daher unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage und die humanitären Verhältnisse in Liberia prüfen müssen, welche konkrete Situation den noch minderjährigen und in Nigeria aufgewachsenen Asylwerber bei einer zwangsweisen Verbringung nach Liberia erwarten würde (Hinweis E 2. März 2006, 2004/20/0240).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004200415.X01Im RIS seit
04.10.2006