RS Vwgh 2006/3/2 2004/20/0415

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Asylwerber, ein liberianischer Staatsangehöriger, hat zum Ausdruck gebracht, dass die vom Bundesasylamt im Bescheid getroffenen und auch vom UBAS zugrundegelegten Feststellungen zur Verbesserung der Lage in Liberia seit dem Friedensabkommen Mitte 2003 nicht ausreichten, um im konkreten Fall die Zulässigkeit seiner Abschiebung annehmen zu können. Der UBAS hätte daher unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage und die humanitären Verhältnisse in Liberia prüfen müssen, welche konkrete Situation den noch minderjährigen und in Nigeria aufgewachsenen Asylwerber bei einer zwangsweisen Verbringung nach Liberia erwarten würde (Hinweis E 2. März 2006, 2004/20/0240).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004200415.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten