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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Hält es der UBAS für notwendig, die Beweiswürdigung der Erstbehörde um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen, dann widerspricht dies der Annahme eines hinreichend "geklärten Sachverhaltes" iSd Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG, weshalb der UBAS von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand nehmen darf (Hinweis E 24. Juni 2004, 2001/20/0427; E 16. April 2002, 2002/20/0003; E 26. Mai 2004, 2001/20/0738; E 30. September 2004, 2001/20/0140). (Hier: Der UBAS hat es für erforderlich gehalten, ergänzend zu der (von ihm zwar auch übernommenen) Beweiswürdigung der Erstbehörde weitere Überlegungen zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Aussage des Asylwerbers anzustellen und diese eigenen Argumente zum tragenden Inhalt seiner Entscheidung zu machen, ohne dass der Asylwerber Gelegenheit gehabt hätte, zu diesen erstmals herangezogenen Begründungselementen Stellung zu nehmen und die vom UBAS gesehenen Widersprüche allenfalls aufzuklären.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200317.X02Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011