RS Vwgh 2006/3/3 AW 2005/09/0051

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Veröffentlicht am 03.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass es sich bei dem Unternehmen des Beschwerdeführers um ein Kleinstunternehmen handle und die Zahlung der Geldstrafe (in der Höhe von EUR 1.000,--) samt Kosten ihn in seiner Liquidität derart stark einschränken würde, dass er einen Kredit aufnehmen müsste. Dieser Kreditaufwand wäre im Falle seines Obsiegens für ihn verloren. Dem Konkretisierungsgebot wurde im vorliegenden Antrag nicht auch nur annähernd entsprochen, zumal auch im Antrag nicht mit dem unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug, sondern lediglich mit einem Nachteil im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers argumentiert wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090051.A01

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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