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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §8;Rechtssatz
Auf Grund der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seine Heimat steht auch für das vorliegende Ausweisungsverfahren bzw. für das Verfahren auf Erteilung einer humanitären Erstniederlassungsbewilligung fest, dass er in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG 1997 ausgesetzt ist (Hinweis E 24. Mai 2005, 2005/18/0160), sofern nicht seit der genannten Feststellung in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen eines humanitären Grundes in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG 1997 zukommt. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann (Hinweis E 30. Juni 2005, 2005/18/0197).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004180035.X02Im RIS seit
06.04.2006