RS Vwgh 2006/3/15 2005/18/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12;
AuslBG §2 Abs5;
AuslBG §24;
AuslBG §34 Abs23;
AVG §56;
FrGNov 2002;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0210 E 15. März 2006

Rechtssatz

Die FrG-Novelle (BGBl. I Nr. 126/2002) enthält keine Bestimmung, dass auf vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die bis dahin (oder bei Antragstellung) geltende Gesetzeslage anzuwenden wäre. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Wenn die durch die Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 in das AuslBG eingefügte Bestimmung des § 34 Abs. 23 (ua) in Bezug auf § 2 Abs. 5 sowie §§ 12 und 24 AuslBG anordnet, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereigneten, so ist als "Sachverhalt" iSd § 34 Abs. 23 AuslBG jene Sachlage anzusehen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung verwirklicht war. Ob eine Entscheidung durch die Niederlassungsbehörde in einem solchen Fall vor dem 1. Jänner 2003 möglich gewesen wäre, ist hiebei ohne Belang.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180209.X01

Im RIS seit

10.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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