RS Vwgh 2006/3/15 2002/18/0149

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Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/16/0003 E 20. Juni 1990 RS 1 (Hier: Dieses, der Wiederaufnahme ganz allgemein zugrundeliegende Ziel kann nicht (mehr) erreicht werden, wurde doch das Aufenthaltsverbot durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben (Hinweis B 21. Dezember 1998, 95/18/1111).)

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozeß, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlußpunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002180149.X01

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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