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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0568 E 13. Juni 2006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0443 E 21. August 2001 VwSlg 15659 A/2001 RS 5 (hier der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die vom unabhängigen Bundesasylsenat seinem Bescheid zentral zugrunde gelegte Feststellung "die Berufungswerberin hätte derzeit im Falle ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage" ist zu allgemein, um eine Beurteilung des vorliegenden Falles vor dem Hintergrund des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu ermöglichen. Einerseits ist die gewählte Formulierung an sich unscharf und lässt nicht erkennen, welche Aspekte im Einzelnen damit erfasst werden sollen. Sie wäre nur als conclusio aussagekräftig, die die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) zusammenfasst (so etwa im E 7.6.2000, 2000/01/0162). Andererseits aber erfordert die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 MRK erscheinen zu lassen, eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180020.X05Im RIS seit
20.04.2006