RS Vwgh 2006/3/15 2003/18/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;
ZustG §7;
ZustG §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0253 E 19. Juni 1998 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Durch Übersiedlung des Bescheidadressaten während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens verliert die bisherige Wohnung (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0109) ihre Eigenschaft als Abgabestelle. Daß die Änderung der Abgabestelle aufgrund des postalischen Vermerks auf dem Rückschein nicht erkennbar war, geht ebenso wie die Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle gem § 8 Abs 1 ZustG zu Lasten des Bescheidadressaten (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986, E 26.6.1996, 95/20/0129 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180019.X01

Im RIS seit

05.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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