RS Vwgh 2006/3/15 2003/18/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0083 E 16. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Berufung ist ausschließlich die Berufungsbehörde zuständig. Eine Meinung der Behörde erster Instanz über die Gültigkeit von Zustellvorgängen entfaltet für die Berufungsbehörde keine rechtliche Bindung.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180019.X03

Im RIS seit

05.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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