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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0568 E 13. Juni 2006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0391 E 4. November 2004 RS 7 (Hier der erste Satz; das gilt auch für die Frage, ob die Rechtskraft einer Refoulement-Entscheidung der Asylbehörde einem Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs 4, § 14 Abs 2 und § 19 Abs 2 Z 6 FrG 1997 wegen entschiedener Sache entgegen steht.)Stammrechtssatz
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180020.X04Im RIS seit
20.04.2006