RS Vwgh 2006/3/15 2006/18/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0568 E 13. Juni 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0391 E 4. November 2004 RS 7 (Hier der erste Satz; das gilt auch für die Frage, ob die Rechtskraft einer Refoulement-Entscheidung der Asylbehörde einem Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs 4, § 14 Abs 2 und § 19 Abs 2 Z 6 FrG 1997 wegen entschiedener Sache entgegen steht.)

Stammrechtssatz

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180020.X04

Im RIS seit

20.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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