TE Vfgh Beschluss 1983/6/15 V18/83

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG iVm §57 VerfGG 1953; fehlende Darlegung der Bedenken "im einzelnen" kein behebbares Formgebrechen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Das Arbeitsgericht Wien stellt aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Rechtssache den - ersichtlich auf Art139 B-VG gestützten - "Antrag auf Überprüfung der Bestimmung des §45 Abs2 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien". Es hegt gegen die Anwendung dieser Verordnungsstelle aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken und ist "der Ansicht, daß diese Bestimmung eine unzulässige Einschränkung der freien Meinungsäußerung enthalte und daher gegen Art13 StGG und Art10 MRK verstoße".

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG hat der (Verordnungsprüfungs-)Antrag die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen; das Fehlen dieser Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (VfSlg. 8594/1979).

Im Hinblick auf den in Art13 StGG und Art10 MRK jeweils enthaltenen (wenngleich durchaus unterschiedlich ausgestalteten - s. VfSlg. 5159/1965) Gesetzesvorbehalt genügt zum Nachweis von Gesetzwidrigkeitsbedenken keineswegs die bloße Behauptung, daß die kritisierte Verordnungsbestimmung zu den bezogenen Verfassungsvorschriften in Widerspruch stehe; bei der gegebenen Verfassungsrechtslage bedürfte es vielmehr, um von "im einzelnen" dargelegten Bedenken sprechen zu können, einer wenigstens ansatzweise ausgeführten Begründung dafür, weshalb die angefochtene Verordnungsstelle trotz des der einfachen Gesetzgebung offenstehenden Freiraumes mit den ins Treffen geführten Artikeln des StGG und der MRK anscheinend nicht im Einklang steht.

Der Antrag war sohin wegen des Fehlens dieser Prozeßvoraussetzung zurückzuweisen, was in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.

Bei diesem Ergebnis war eine weitere Prüfung des Antrages dahin, ob ihm etwa auch andere Verfahrenshindernisse entgegenstünden, entbehrlich. Der VfGH brauchte daher insbesondere keine Untersuchung in der Richtung vorzunehmen, ob solche Hindernisse allenfalls aus einer zur Beurteilung der Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsbestimmung nicht zureichenden Darstellung der Anlaß zur Antragstellung bietenden Rechtssache (vgl. VfSlg. 2791/1955, 3213/1957) oder aus dem Fehlen eines gemäß §57 Abs1 erster Satz VerfGG auf Aufhebung der Verordnung (Verordnungsstelle) abzielenden Begehrens abzuleiten wären.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:V18.1983

Dokumentnummer

JFT_10169385_83V00018_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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