TE Vfgh Beschluss 2006/6/19 B339/06

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen mangels Einbringung der Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt in Folge Vorlage von der Partei selbst verfasster, von einem Rechtsanwalt bloß unterschriebener Schriftsätze

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Beschwerdeführerin beantragte am 4. Februar 2006 die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 9. Jänner 2006, Zl. F4/05-6. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 21. März 2006 mit dem Hinweis abgewiesen, dass es ihr freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.

Am 17. Mai 2006 langte beim Verfassungsgerichtshof per Telefax um 23.56 Uhr ein Konvolut ein, bestehend aus u.a. dem Beschluss vom 21. März 2006 und dem bekämpften Bescheid der Telekom-Control-Kommission sowie dem Rubrum eines Beschwerdeschriftsatzes, der vom Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift und Stampiglie versehen ist.

Am 18. Mai 2006 langte beim Verfassungsgerichtshof mittels Telefax um 00.07 Uhr ein Beschwerdeschriftsatz ein, dessen Rubrum mit dem oben erwähnten Rubrum wortident ist und der nähere Ausführungen der Beschwerde samt Anträge enthält.

II. Gemäß §17 Abs2 VfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt unter Berufung auf einen Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde einzubringen, darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz vorzulegen und bloß mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen (vgl. VfSlg. 15.497/1999). Vielmehr ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen (und deren geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, dass die Eingabe dem VfGG entspricht).

Im Verfahren B 1581, 1582/04 hatte der auch im vorliegenden Verfahren auftretende Rechtsanwalt Verfassungsgerichtshofbeschwerdeschriftsätze der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis vorgelegt, dass er die Beschwerden nicht verfasst, sondern bloß unterschrieben habe. Der Verfassungsgerichtshof hatte die Beschwerden daraufhin - da mit der bloßen Unterfertigung dem Prozesserfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt nicht entsprochen war - zurückgewiesen.

Die Ausführungen der vorliegenden Beschwerde lassen in ihrer Art und Form erkennen, dass dem Prozesserfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt auch im vorliegenden Verfahren nicht Rechnung getragen worden ist. Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis war auf die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. das Verfahren zu unterbrechen, nicht näher einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B339.2006

Dokumentnummer

JFT_09939381_06B00339_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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