RS Vwgh 2006/3/17 2005/05/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art18 Abs2;
ROG NÖ 1976 §21 Abs6;
ROG NÖ 1976 §21 Abs9;
ROG NÖ 1976 §22 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und demzufolge ein Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten steht einer Nachbargemeinde nicht zu. Diese ist bloß Verordnungsadressatin und kann durch den aufsichtsbehördlichen Bescheid nicht in Rechten verletzt sein; eine Rechtswirkung für Dritte tritt vielmehr erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung (hier des Raumordnungsprogrammes) ein (vgl. Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht II, Seite 107), eine Rechtsverletzung Dritter kann folglich allenfalls durch die Verordnung und auf deren Grundlage erlassene Verwaltungsakte erfolgen, nicht aber durch aufsichtsbehördliche Akte im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens. Gegenüber den vom Raumordnungsprogramm bzw. seiner Änderung Betroffenen ist die Genehmigung nämlich nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher von diesen Personen nicht angefochten werden kann (vgl. beispielsweise auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1998, VfSlg. 15141/1998).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050131.X03

Im RIS seit

06.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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