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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und demzufolge ein Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten steht einer Nachbargemeinde nicht zu. Diese ist bloß Verordnungsadressatin und kann durch den aufsichtsbehördlichen Bescheid nicht in Rechten verletzt sein; eine Rechtswirkung für Dritte tritt vielmehr erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung (hier des Raumordnungsprogrammes) ein (vgl. Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht II, Seite 107), eine Rechtsverletzung Dritter kann folglich allenfalls durch die Verordnung und auf deren Grundlage erlassene Verwaltungsakte erfolgen, nicht aber durch aufsichtsbehördliche Akte im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens. Gegenüber den vom Raumordnungsprogramm bzw. seiner Änderung Betroffenen ist die Genehmigung nämlich nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher von diesen Personen nicht angefochten werden kann (vgl. beispielsweise auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1998, VfSlg. 15141/1998).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050131.X03Im RIS seit
06.06.2006Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015