RS Vwgh 2006/3/17 2005/05/0131

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Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art18 Abs2;
ROG NÖ 1976 §21 Abs6;
ROG NÖ 1976 §21 Abs9;
ROG NÖ 1976 §22 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Parteistellung in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall einer Verordnung des Gemeinderates, mit der eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgte - kommt den von diesen Betroffenen hingegen im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0304, mwN). Das Genehmigungsverfahren betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juli 1992, Zl. 91/06/0237).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050131.X02

Im RIS seit

06.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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