RS Vwgh 2006/3/17 2006/05/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0209 E 16. September 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 68 Abs 2 AVG und § 68 Abs 3 AVG iVm § 68 Abs 7 AVG ergibt sich, daß der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 29.3.1995, 95/05/0017, E 27.6.1997, 97/05/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050043.X01

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten