RS Vwgh 2006/3/17 2005/05/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §17 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0183

Rechtssatz

Ist mit rechtskräftigem Abteilungsbescheid die Verpflichtung zur Übertragung und Übergabe der zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile auferlegt und lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Übergabe (die Fälligkeit dieser Verpflichtung) von einem besonderen Auftrag der Behörde abhängig, so kann die Fälligstellung nicht unter Hinweis auf das Fehlen einer Übertragungsverpflichtung bekämpft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1973, Zl. 0893/72, VwSlg 8423 A/1973).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050182.X06

Im RIS seit

20.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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