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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufhebung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Kondensatorplattform - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der Berufung des Mitbeteiligten die der Beschwerdeführerin erteilte Baubewilligung zur Errichtung einer Kondensatorplattform gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte als Miteigentümer des Grundstückes seine Zustimmung nicht erteilt habe. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass das gegenständliche Bauverfahren ein Vollstreckungshindernis für einen gegen sie von der Baubehörde ausgesprochenen Beseitigungsauftrag hinsichtlich der Kondensatorplattform darstelle. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass auch im Fall einer mit der von ihr gewünschten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgten vorläufigen Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides das Bauverfahren noch nicht beendet wäre. Zwar wäre es der belangten Behörde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwehrt, während Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine neuerliche Entscheidung über die Berufung zu treffen. Zur Herstellung des von der Beschwerdeführerin begehrten Erfolges bedarf es des von ihr ergriffenen Rechtsmittels aber nicht, weil sie ohnehin alle Rechtsmittel gegen eine neuerliche Entscheidung der Behörde erster Instanz ausschöpfen kann. Deshalb ist auch nicht zu ersehen, inwiefern mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060004.A01Im RIS seit
06.06.2006