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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Geschoßflächenzahl steht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und dient den Nachbarinteressen insofern, als die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt wird. Dem entsprechend sind auch Dachgeschoße gemäß § 2 Z 25 lit. a Oö BauTG 1994, selbst wenn sie die Begriffsmerkmale eines Vollgeschoßes nicht erreichen, in der Regel in die Geschoßflächenzahl einzuberechnen, nicht hingegen ausgebaute Dachräume gemäß § 2 Z 1 Oö BauTG 1994. Es kann daher bei der Berechnung der Gesamtgeschoßfläche nicht allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vollgeschoßes ankommen; zumal darüber hinaus auch Dachgeschoße eingerechnet werden. (Hier:
Angesichts dessen ist bei der Beantwortung der Frage, ob das Stiegenhaus im vorliegenden Fall als Geschoßfläche zu berücksichtigen ist, nicht vorrangig darauf abzustellen, ob es - wie es für die Qualifikation eines Vollgeschoßes entscheidend wäre - durch aufgehendes Außenmauerwerk oder durch Außenwände abgeschlossen wird oder nicht. Nähere Ausführungen dazu, warum im Beschwerdefall das Stiegenhaus in die Berechnung der Gesamtgeschoßfläche einzubeziehen ist, im Erkenntnis.)
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050151.X03Im RIS seit
20.04.2006Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011