RS Vwgh 2006/3/17 2005/05/0247

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Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
B-VG Art89;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das eine Verwaltungsbehörde anzuwenden hat, sowie die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung stellen keine Vorfragen dar, weil die Verwaltungsbehörde an ein gehörig kundgemachtes Gesetz sowie an eine gehörig kundgemachte Verordnung gebunden ist. Die Klärung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit stellen keine notwendige Grundlage für die Hauptfragenentscheidung dar. Ein anhängiges Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof stellt somit keinen Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 38 AVG dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, bei § 38 AVG, Seite 508 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050247.X01

Im RIS seit

20.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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