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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das eine Verwaltungsbehörde anzuwenden hat, sowie die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung stellen keine Vorfragen dar, weil die Verwaltungsbehörde an ein gehörig kundgemachtes Gesetz sowie an eine gehörig kundgemachte Verordnung gebunden ist. Die Klärung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit stellen keine notwendige Grundlage für die Hauptfragenentscheidung dar. Ein anhängiges Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof stellt somit keinen Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 38 AVG dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, bei § 38 AVG, Seite 508 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050247.X01Im RIS seit
20.04.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017