RS Vwgh 2006/3/17 2004/05/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1 Z1;
VStG §39;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0107 2004/05/0109 2004/05/0108

Rechtssatz

Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung sowohl nach § 39 VStG als auch nach § 53 Abs. 1 Z. 1 GlücksspielG u.a. der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde. Ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, unter E 14b zu § 39 VStG referierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050106.X01

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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