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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0107 2004/05/0109 2004/05/0108Rechtssatz
Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung sowohl nach § 39 VStG als auch nach § 53 Abs. 1 Z. 1 GlücksspielG u.a. der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde. Ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, unter E 14b zu § 39 VStG referierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050106.X01Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
03.06.2009