RS Vwgh 2006/3/17 2005/05/0371

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134 Abs7;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Auftrag nach § 129 Abs. 10 BauO für Wien betrifft einen vorhandenen Bau. Der Auftrag spricht die Verpflichtung aus, den Bau zu beseitigen bzw. die zwangsweise Beseitigung im Vollstreckungsverfahren zu dulden. Diese Duldungspflicht ist nicht eine solche, die jedermann trifft, insofern die zwangsweise Beseitigung auch von der Allgemeinheit zu dulden ist, sondern nur jene, die eine Person trifft, die sich kraft ihrer rechtlichen Position an sich direkt gegen den Beseitiger zur Wehr setzen kann. Es wird folglich in die Rechtsstellung des Eigentümers des Baues eingegriffen, nicht aber in jene der Beschwerdeführerin als Bauwerberin hinsichtlich der seinerzeitigen Baubewilligung für den nunmehr vorhandenen und zu beseitigenden Bau bzw. hinsichtlich eines anhängigen Bau- oder Planwechselbewilligungsverfahrens für diesen Bau, da ihr eine Rechtsposition im genannten Sinn nicht zukommt.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050371.X01

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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