RS Vwgh 2006/3/17 2005/05/0372

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Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Auch die "Replik" des Amtssachverständigen auf ein Privatgutachten stellt ein Gutachten des Amtssachverständigen und damit ein Beweismittel dar, auf das sich die Behörde in der Begründung des Bescheides zudem maßgeblich stützt. Dieses Beweismittel wäre daher jedenfalls dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen, selbst wenn mit einer weiteren Replik des Berufungswerbers zu rechnen war.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelAbstandnahme vom ParteiengehörVorliegen eines GutachtensBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050372.X01

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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