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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auch die "Replik" des Amtssachverständigen auf ein Privatgutachten stellt ein Gutachten des Amtssachverständigen und damit ein Beweismittel dar, auf das sich die Behörde in der Begründung des Bescheides zudem maßgeblich stützt. Dieses Beweismittel wäre daher jedenfalls dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen, selbst wenn mit einer weiteren Replik des Berufungswerbers zu rechnen war.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelAbstandnahme vom ParteiengehörVorliegen eines GutachtensBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050372.X01Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008