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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze in Befolgung der gekuppelten Bebauungsweise kann grundsätzlich immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück beeinträchtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl. 2002/05/1409). Wenn daher die gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt ist und die Beschwerdeführer in Befolgung derselben - auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe - einen Bau errichten, kann die Zweitmitbeteiligte bei diesem künftigen Bauvorhaben insoweit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein, als die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Zweitmitbeteiligten im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 Nö BauO dient.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050071.X02Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013