RS Vwgh 2006/3/17 2005/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §15 Abs3;
BauO NÖ 1996 §15;
BauO NÖ 1996 §20 Abs3;
BauO NÖ 1996 §23;
BauRallg;
ROG NÖ 1976;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch dann, wenn eine Bauanzeige mit einem Antrag auf Baubewilligung verbunden wird, ist über die nur anzeigepflichtigen Teile des Gesamtbauvorhabens nicht im Baubewilligungsbescheid abzusprechen (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 245). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass dann, wenn eine ausdrückliche Bauanzeige vorliegt, diese im Verfahren nach § 15 Nö BauO zu erledigen ist. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen u.a. des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, so hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 Nö BauO zu untersagen. Geht die Baubehörde nach dieser Bestimmung vor, ist es ihr nicht als Rechtswidrigkeit vorzuwerfen, wenn sie das angezeigte Vorhaben keinem Baubewilligungsverfahren zugeführt hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Baubehörde überhaupt berechtigt wäre, auch den angezeigten Teil eines Gesamtbauvorhabens auf Grund der Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 3 Nö BauO abzuweisen, wenn dem angezeigten Teil des Bauvorhabens Hindernisse im Sinne des § 15 Abs. 3 Nö BauO entgegenstehen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050011.X01

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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