Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Auch dann, wenn eine Bauanzeige mit einem Antrag auf Baubewilligung verbunden wird, ist über die nur anzeigepflichtigen Teile des Gesamtbauvorhabens nicht im Baubewilligungsbescheid abzusprechen (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 245). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass dann, wenn eine ausdrückliche Bauanzeige vorliegt, diese im Verfahren nach § 15 Nö BauO zu erledigen ist. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen u.a. des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, so hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 Nö BauO zu untersagen. Geht die Baubehörde nach dieser Bestimmung vor, ist es ihr nicht als Rechtswidrigkeit vorzuwerfen, wenn sie das angezeigte Vorhaben keinem Baubewilligungsverfahren zugeführt hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Baubehörde überhaupt berechtigt wäre, auch den angezeigten Teil eines Gesamtbauvorhabens auf Grund der Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 3 Nö BauO abzuweisen, wenn dem angezeigten Teil des Bauvorhabens Hindernisse im Sinne des § 15 Abs. 3 Nö BauO entgegenstehen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050011.X01Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008