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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §17;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0183Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/05/0088 E 18. Februar 1997 VwSlg 14615 A/1997 RS 3(hier Zusatz: Nur in einem solchen Fall und dann, wenn durch Änderung des Bebauungsplanes eine Änderung der Widmung der zu übergebenden Grundflächen als Verkehrsfläche eingetreten wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1966, Zl. 1523/65, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 97/05/0324) könnte der Einwand der Beschwerdeführer, die Übertragung der abzutretenden Grundflächen läge nicht im öffentlichen Interesse, relevant sein. Das öffentliche Interesse der Stadt Wien an der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche ist nicht weggefallen, vielmehr ist diese Verkehrsfläche für die Erschließung der Wohngrundstücke der Beschwerdeführer und der benachbarten Bauplätze erforderlich und im öffentlichen Interesse geboten.)Stammrechtssatz
Im Rahmen der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens Grundflächen für (auch noch nicht abgeschlossene) Planungen von Verkehrsflächen reserviert (Hinweis E VfGH 4.10.1988, VfSlg 11849). Wenn aber eine bestimmte Zeitdauer überschritten ist, ohne daß die geplante Verkehrsfläche realisiert wird, ist das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Verkehrsfläche durch Zeitablauf weggefallen (Hinweis E VfGH 17.3.1994, VfSlg 13744). Für einen solchen Fall steht dem Enteigneten ein Anspruch auf Rückübereignung zu, der sich, soferne die Rückübereignung nicht einfachgesetzlich vorgesehen ist, unmittelbar aus Art 5 StGG ergibt (Hinweis E VfGH 3.12.1980, VfSlg 8981).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050182.X08Im RIS seit
20.04.2006Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012