RS Vwgh 2006/3/17 2005/05/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §17;
StGG Art5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0088 E 18. Februar 1997 VwSlg 14615 A/1997 RS 3(hier Zusatz: Nur in einem solchen Fall und dann, wenn durch Änderung des Bebauungsplanes eine Änderung der Widmung der zu übergebenden Grundflächen als Verkehrsfläche eingetreten wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1966, Zl. 1523/65, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 97/05/0324) könnte der Einwand der Beschwerdeführer, die Übertragung der abzutretenden Grundflächen läge nicht im öffentlichen Interesse, relevant sein. Das öffentliche Interesse der Stadt Wien an der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche ist nicht weggefallen, vielmehr ist diese Verkehrsfläche für die Erschließung der Wohngrundstücke der Beschwerdeführer und der benachbarten Bauplätze erforderlich und im öffentlichen Interesse geboten.)

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens Grundflächen für (auch noch nicht abgeschlossene) Planungen von Verkehrsflächen reserviert (Hinweis E VfGH 4.10.1988, VfSlg 11849). Wenn aber eine bestimmte Zeitdauer überschritten ist, ohne daß die geplante Verkehrsfläche realisiert wird, ist das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Verkehrsfläche durch Zeitablauf weggefallen (Hinweis E VfGH 17.3.1994, VfSlg 13744). Für einen solchen Fall steht dem Enteigneten ein Anspruch auf Rückübereignung zu, der sich, soferne die Rückübereignung nicht einfachgesetzlich vorgesehen ist, unmittelbar aus Art 5 StGG ergibt (Hinweis E VfGH 3.12.1980, VfSlg 8981).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050182.X08

Im RIS seit

20.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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