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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Ablehnungsbeschluss darauf hingewiesen, dass die sachliche Rechtfertigung für Artikel II der 16. NÖ ROG-Novelle (gemeint wohl der 11. Novelle zum NÖ ROG 1976, LGBl 8000- 16) darin liegt, den Gemeinden zu ermöglichen, die Widmungsverfahren, die am Tag der Beschlussfassung über die ROG-Novelle bis zum Stadium des Abschlusses der Auflage des Entwurfes gediehen waren, auf der Grundlage der früheren Fassung des ROG zu Ende führen zu können. (Hier: Aus der Übergangsbestimmung des Artikels II der 11. NÖ ROG-Novelle folgt, dass im vorliegenden Fall die mit der genannten Novelle gemäß Artikel I Ziffer 2 dieser Novelle eingeführten Mindestabstände nicht maßgebend waren.)
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050131.X01Im RIS seit
06.06.2006Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015