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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §3 Abs7;Rechtssatz
Das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dient insbesondere auch zur Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen (Genehmigungs)-Behörden (vgl. hiezu Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz. 15 zu § 3), im Beschwerdefall also der Klärung der Frage, ob die Baubehörde oder die Umweltbehörde für das vorliegende Verfahren weiterhin zur Entscheidung zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050020.X03Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008