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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §297;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0183Rechtssatz
Im Beschwerdefall bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die auf Grund der festgestellten Baubewilligungen errichtete Straßenanlage im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation als Überbau im Eigentum der Beschwerdeführer und Nutzungsberechtigten der abgetretenen Grundflächen steht, weil fest steht, dass sie als Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf Grund der auf § 17 Abs. 1 BauO für Wien gestützten Abteilungsbewilligungen verpflichtet sind, diese Grundflächen lastenfrei und geräumt der Stadt Wien zu übergeben. Privatrechtliche Vereinbarungen vermögen derartige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht aufzuheben. Die ihnen erteilten Baubewilligungen begründen kein originäres Recht auf (dauernde) Belassung des Baus, das die Übergabeverpflichtung des § 17 BauO für Wien verdrängen könnte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050182.X09Im RIS seit
20.04.2006Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012