RS Vwgh 2006/3/17 2004/05/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Diejenigen, die von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit sind, sind als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0040, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050226.X01

Im RIS seit

14.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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