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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Diejenigen, die von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit sind, sind als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0040, mwN).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050226.X01Im RIS seit
14.04.2006Zuletzt aktualisiert am
13.05.2010