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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Mit dem von der Bauoberbehörde für Wien als nichtig erklärten Bescheid wurde vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 71 BauO für Wien eine Baubewilligung erteilt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Erteilung der als nichtig erklärten Baubewilligung ein Ausnahmegrund vorlag, der eine solche Bewilligung gerechtfertigt hätte. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bestand des bewilligten Zubaus nur ein vorübergehender sein soll. Schon aus diesem Grund ist die Erteilung einer Baubewilligung auf Widerruf nicht in Betracht gekommen, zumal bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage ein Widerruf nicht sachgerecht wäre. Die als nichtig erklärte Baubewilligung hat daher den im § 71 erster Satz BauO für Wien normierten zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes widersprochen, weshalb der Nichtigerklärungsbescheid durch § 137 Abs. 1 BauO für Wien gedeckt ist. Die Nichtigerklärung war im Sinne des § 137 Abs. 2 BauO für Wien im öffentlichen Interesse geboten, weil einerseits die auf § 71 BauO für Wien gestützte Baubewilligung den Intentionen des geltenden Plandokuments widerspricht, andererseits die Baubehörde in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Dies liefe letztlich auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes hinaus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0070). Die Nichtigerklärung war bei dieser Sach- und Rechtslage notwendig und unvermeidbar.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050165.X04Im RIS seit
19.04.2006