RS Vwgh 2006/3/17 2005/05/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0129 E 30. Mai 1996 RS 1 (Hier: Der Sachverständige trat nicht als "Organwalter" der Behörde auf. Er gab im erstinstanzlichen Verfahren eine fachkundige Stellungnahme ab.)

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß ein Sachverständiger deshalb, weil er im erstinstanzlichen Bescheid als Bearbeiter aufscheint und die zugrundeliegende Bauverhandlung geleitet hatte, iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (im ersten Bauverfahren) mitgewirkt hätte, ist unzutreffend (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, Entscheidung 23 zu § 7 AVG).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Befangenheit von Sachverständigen Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050310.X03

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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