RS Vwgh 2006/3/20 2005/17/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37059 Anzeigenabgabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983;
BAO §201;
BAO §202;
B-VG Art140;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §150;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/17/0261 E 20. März 2006

Rechtssatz

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes vertreten in Fällen der Bekämpfung einer Selbstbemessungsabgabe - eine solche liegt hier vor -, dass es möglich und dem Abgabepflichtigen zumutbar ist, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich etwa im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen (Hinweis B 26. April 1999, 99/17/0173).

Nach dieser Rechtsprechung wäre es somit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin einer GmbH zumutbar gewesen, die gegenständliche Anzeigenabgabe zunächst selbst zu bemessen und abzuführen; über einen Rückzahlungsantrag der abgabenschuldnerischen GmbH wäre dann mit Bescheid abzusprechen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170260.X04

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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