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57/03 PensionskassenrechtNorm
BPG 1990 §3 Abs1 Z2 idF 1996/754;Rechtssatz
Nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers war ausschlaggebend für die "Variabilität" der "freiwilligen" Beiträge die wirtschaftliche Lage des Unternehmens; der Unternehmer sollte in die Lage versetzt werden, in einem vorgegebenen Rahmen insoweit den Umfang seiner Beitragsleistungen selbst zu bestimmen. Daraus kann aber nur der Schluss gezogen werden, dass bei den Beiträgen aus laufendem Entgelt eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nur im Umfang der im § 6 BPG aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht auch dem § 3 Abs. 4 erster und zweiter Satz BPG, wonach der Arbeitnehmer seine Beitragsleistung unter näher geregelten Voraussetzungen einstellen, aussetzen oder einschränken kann. Diese Bestimmung kennt neben dem allgemeinen Recht zur Reduzierung seiner Leistung, wie es im ersten Satz des Abs. 4 umschrieben wird, nur im Falle einer zulässigen Leistungseinschränkung des Arbeitgebers nach § 6 BPG das (weitere) Recht des Arbeitnehmers, auch seine Leistung entsprechend anzupassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170239.X03Im RIS seit
05.07.2006