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L37169 Kanalabgabe WienNorm
B-VG Art7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0078Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1984, 83/17/0149, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es wäre nicht sachgerecht, die Kanalgebühr bei gänzlichem Entfall der Einleitung von Abwässern in den öffentlichen Kanal mit Null zu bemessen, weil auch in diesem Fall die Gemeinde eine Leistung - nämlich die Bereithaltung der Ableitungsmöglichkeit - erbracht habe, für die eine (allenfalls reduzierte) Gebühr zu entrichten sei. Wenn die Beschwerdeführer sich gegen diese Aussage mit dem Vorbringen wenden, für den erstmaligen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an den öffentlichen Straßenkanal sei ohnehin gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1995, eine Kanaleinmündungsgebühr zu entrichten gewesen, so übersehen sie, dass diese Gebühr für die Herstellung eines Anschlusses, nicht aber für die sich zeitlich daran anschließende Leistungsbereithaltung, anfällt. Dass dies - bei einer Menge wie der vorliegenden - keinen "fixen Grundbetrag" zur Folge hat, sondern eine Gebührenvorschreibung, die sich an der Menge des bezogenen Wassers orientiert, spricht noch nicht gegen diese Auslegung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003170077.X03Im RIS seit
19.04.2006