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L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde hat aus den näher erhobenen Meldedaten bezüglich der Kraftfahrzeugzulassung in Deutschland den Schluss gezogen, dass der Abgabepflichtige im Frühjahr seine Wohnung im Gebiet der Vorarlberger Gemeinde X verlässt und die Zeit bis zum Winter, wenn er wieder in seine Wohnung in Österreich zurückkehrt, in seiner Wohnung in Deutschland verbringt. Wenn die Behörde daraus in rechtlicher Hinsicht den Schluss gezogen hat, es liege kein "ständiger Wohnsitz" im Sinne des § 2 Abs. 4 Vlbg ZweitwohnsitzAbgG vor, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Selbst bei einer Gleichsetzung des Begriffes des "ständigen Wohnsitzes" mit dem des Hauptwohnsitzes würde dies zu keinem für den Abgabepflichtigen günstigeren Ergebnis führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170009.X02Im RIS seit
04.05.2006