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L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Angesichts dessen, dass auch der Verfassungsgerichtshof bisher gegen die Zulässigkeit des Anknüpfens des Abgabengesetzgebers an die Erlassung von Anschlussbescheiden keine Bedenken geäußert hat, können auch allfällige gleichheitsrechtliche Bedenken wegen einer unterschiedlichen Abgabenhöhe selbst bei gleichzeitiger Errichtung von Anschlüssen nicht als durchschlagend erachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003170251.X01Im RIS seit
19.04.2006