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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war ein Antrag auf Zinsenzahlung als ein neuer Antrag zu qualifizieren. Es handelte sich nicht um die Änderung eines bereits gestellten Antrags, die im Lichte des § 13 Abs. 8 AVG auch noch im Berufungsverfahren zulässig gewesen wäre. Da der belangten Behörde in ihrer Funktion als Berufungsbehörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG keine Zuständigkeit zum erstmaligen Abspruch über diesen neuen Antrag zukam, wäre sie gemäß § 6 AVG verpflichtet gewesen, diesen Antrag von Amts wegen an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131, sowie vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0716, und die dort zitierte Rechtsprechung). Für eine Zurückweisung des Antrages durch die Berufungsbehörde bestand insoweit jedenfalls kein Raum.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002170023.X06Im RIS seit
26.04.2006