TE Vfgh Erkenntnis 1983/6/18 V30/80

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Veröffentlicht am 18.06.1983
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Stmk NaturschutzG 1976 §5 Abs6
Stmk JagdG 1954 §13

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Antrag auf Aufhebung der Verordnung der BH Leibnitz vom 26. März 1978 betreffend Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet; keine Legitimation - mögliche Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung gemäß §5 Abs6 Stmk. Naturschutzgesetz

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Verordnung vom 26. Mai 1978, 6 V 2-1977, verlautbart in der Grazer Zeitung - Amtsblatt vom 22. Dezember 1978, Seite 547, hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gemäß §5 des Stmk. NaturschutzG 1976 (NSchG)

"das Gebiet zwischen der Murbrücke in Bachsdorf und dem Murkraftwerk in Gralla zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs-, Brut- und Rastplatz für Zug- und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt"

und zur Vermeidung einer Beunruhigung oder Gefährdung der Vögel unter anderem die Ausübung der Jagd verboten. Ein Teil des Vogelschutzgebietes liegt im Gemeindejagdgebiet von Gralla.

Unter Berufung auf seine Vertretungsbefugnis für die Grundbesitzer (§13 Stmk. JagdG 1954, LGBl. 58 idF der Nov. LGBl 222/1969) stellt der Gemeinderat von Gralla mit dem Hinweis auf das zu B113/80 anhängige Verfahren über eine Beschwerde des Pächters der Gemeindejagd gegen einen Bescheid betreffend eine Ausnahmegenehmigung den Antrag, die Verordnung über die Erklärung zum Naturschutzgebiet als gesetzwidrig aufzuheben. Die jagdberechtigten Grundbesitzer seien durch das verfügte Jagdverbot zufolge Verminderung der Einkünfte aus der Jagdpacht und für erlittene Wildschäden unmittelbar betroffen und könnten - anders als der Jagdpächter - keinen (negativen) Ausnahmebescheid erwirken, über dessen Bekämpfung sie die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung an den VfGH herantragen könnten.

Der Ausschluß der Jagd sei unnötig und daher gesetzwidrig: Während sich vor Errichtung des Kraftwerks maximal etwa 500 geschützte Wildenten an der Mur befunden hätten, werde der Wildbestand alleine an jagdbaren Wildenten im Verbotsbereich heute auf 2000 bis 4000 Stück geschätzt. Dieser dichte Bestand sei nicht mehr tragbar. Abends zögen Massen von Enten auf die beiderseits des Wassers liegenden und teilweise mit Jagdverbot belegten Getreidefelder und Wiesen und richteten dort ungehindert Schäden an. In einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz sei ferner auf Grund des TierseuchenG das gesamte Gemeindegebiet von Gralla zum Sperrgebiet erklärt worden und die Aufforderung an die Jagdausübenden ergangen, streunende Hunde und Katzen unnachsichtig zu töten. Es erhebe sich daher die verfassungsrechtliche Frage, wie sich diese gegenläufigen Anordnungen aus dem Landes- und dem Bundesvollzugsbereich zueinander verhielten.

Die Stmk. Landesregierung hat zu diesem Antrag eine Äußerung abgegeben, in der sie die Antragslegitimation des Gemeinderates bezweifelt, weil er nicht einzelne Grundeigentümer vertreten könne. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke (die Stmk. Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG und die Republik Österreich - Heeresverwaltung) hätten keine Benachteiligung geltend gemacht.

Die bekämpfte Verordnung sei auch gesetzmäßig. Sie sei zum Schutz der vom Aussterben bedrohten Wasservogelarten notwendig. Die Behauptung eines schädigenden Verhaltens der geschützten Tiere stehe in offenem Widerspruch zur Abgrenzung des Naturschutzgebietes. Nördlich der Mur verlaufe die Grenze in einem durchschnittlichen Abstand von 15 m zur Wasserfläche, wobei der Fahrweg innerhalb dieser Zone liege. Auch südlich des Sees befänden sich nur Uferböschungen. Das JagdG und das NaturschutzG enthielten außerdem Entschädigungsbestimmungen. Wenn ein Sachverhalt nach veterinärpolizeilichen Gesichtspunkten und nach naturschutzpolizeilichen Gesichtspunkten geregelt werde, müsse das keineswegs zu unerträglichen Ergebnissen führen; was vom Gesetz geboten oder erlaubt sei, könne eben nicht strafbar sein.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Nach Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen auch auf Antrag von Personen, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Personen wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar durch die Verordnung selbst tatsächlich erfolgt ist. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn er nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 9084/1981). Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980).

Im vorliegenden Fall tritt der Gemeinderat von Gralla ausdrücklich als Vertreter der Grundeigentümer des Gemeindejagdgebietes hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf (§13 Stmk. JagdG). Er macht daher ungeachtet des (zur Begründung der Gesetzwidrigkeit vorgebrachten) Hinweises auf eintretende Wildschäden nur einen Eingriff in das den Grundeigentümern zustehende Jagdrecht geltend. Ein solcher Eingriff könnte in der Tat vorliegen. Entgegen der Meinung der Stmk. Landesregierung erachten sich die Grundeigentümer nämlich nicht etwa durch eine Änderung der Verteilung des Jagdpachtschillings beschwert, sondern durch die im Gefolge des teilweisen Jagdverbotes und der damit verbundenen Verringerung des Interesses des Jagdausübungsberechtigten eintretende Minderung des Pachtschillings. Diese Minderung des Pachtschillings ist aber nichts als die wirtschaftliche Folge des Verbotes der Jagd.

Gerade deshalb aber steht den von der Gemeinde repräsentierten Grundeigentümern auch die Möglichkeit offen, im Interesse der Gemeindejagd die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung iS des §5 Abs6 NSchG zu begehren. Jeder Eingriff in das Jagdausübungsrecht ist nämlich zugleich auch ein Eingriff in das Jagdrecht. Denn das vom Jagdausübungsberechtigten (§14 JagdG) im Wege der Pacht vom Grundeigentümer zu erwerbende Recht, die Jagd tatsächlich auszuüben, steht an sich den jagdberechtigten Grundeigentümern zu (VfSlg. 1712/1948), die ihr Recht nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Jagdausübung allerdings nicht selbst, sondern nur durch Verpachtung ausüben können. Ebenso wie der Eigentümer eines Grundstücks betroffen ist, wenn sein Pächter durch eine generelle Norm an der Benutzung der Sache gehindert ist, sind die Jagdberechtigten betroffen, wenn der Jagdausübungsberechtigte die Jagd nicht ungehindert ausüben kann (vgl. auch VfSlg. 8396/1978). Das rechtliche Interesse, für Zwecke der Jagdausübung eine Ausnahmegenehmigung anzustreben, die dann für jeden Pächter dieses Jagdgebietes wirksam ist, kann den jagdberechtigten Grundeigentümern also nicht abgesprochen werden.

Damit steht den von der Gemeinde repräsentierten Grundeigentümern hier aber (anders als der Jagdgenossenschaft im Fall VfSlg. 8396/1978) ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg erfolglos bleiben sollte - die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes der Jagd an den VfGH heranzutragen. Einen solchen Weg - den übrigens der Jagdpächter in bezug auf das gleiche Jagdgebiet bereits mit teilweisem Erfolg beschritten hat - hält der Gerichtshof für zumutbar (vgl. VfSlg. 8553/1979).

Der Antrag ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

Naturschutz, Naturschutzgebiete, Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:V30.1980

Dokumentnummer

JFT_10169382_80V00030_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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